Verlängerung der Regelung
über den Vermittlungsgutschein
Die
Regelung über den Vermittlungsgutschein (Paragraph 412g SGB III), die bis zum
31. Dezember 2007 befristet war, wird mit folgenden zwei Änderungen bis zum 31.
Dezember 2010 verlängert. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht
nicht mehr schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten
Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen
Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens
sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h.
insgesamt bis zu 2.500 Euro.
Von schnellen und
effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle
Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann
diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang
zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere
Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer
Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen
oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten.
Der Vermittlungsgutschein
kann bei der Agentur für Arbeit/JobCenter unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich,
telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.
Alle privaten
Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden,
sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu
schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der
Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt
ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag.
Private Arbeitsvermittler
haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer
Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine
Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.