wir sind eine branchenoffene private Arbeitsvermittlung (kein Zeitarbeitsunternehmen) und bedanken uns für Ihr Interesse an unserer für Sie völlig kostenfreien Dienstleistung.
Bei der Suche nach geeigneten Bewerbern bieten wir Ihnen unsere Zusammenarbeit an. Um Ihnen entsprechendes Personal vorschlagen zu können, benötigen wir von Ihnen eine Stellenbeschreibung und das Anforderungsprofil Ihres zukünftigen Mitarbeiters. Diese Angaben bitte in unserem Personal-Suchmandatergänzen und an uns zurücksenden (per Fax, postalisch oder per Mail).
das Schalten bzw. Aufgeben von Inseraten und Anzeigen entfällt
kurzfristige Vorschläge durch unseren aktuellen Bewerberpool möglich
aufwendige Vorstellungsgespräche nicht mehr erforderlich
Erfragung u. Hilfestellung bei der Beantragung der Fördermöglichkeiten für den Bewerber
Sie erhalten dann maximal 3 - 5 Bewerber je Stellengesuch
Unseren Einstellungszuschuss nutzen - geben Sie Bewerbern eine Chance, von denen wir überzeugt sind, dafür honorieren wir Sie!
Da wir im Erfolgsfall von der Bundesagentur für Arbeit unser Honorar erhalten, können wir Ihnen diesen Service völlig kostenfrei anbieten!!!
Arbeitgeber können zur Eingliederung von
förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum
Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer
richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach
den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Leistungen sind vor Abschluss
des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Eingliederungszuschuss
Die Förderhöhe und die
Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers
und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Leistungen sind vor
Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in
deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Bei den
Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde
nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der
einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können bis
zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher
Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden. Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der
Leistungsumfang erweitert werden.
Einstellungszuschuss bei
Neugründungen
Fördermöglichkeiten der
Bundesagentur für Arbeit für Firmenneugründer, die einen arbeitslosen
Arbeitnehmer einstellen.
Arbeitgeber, die vor nicht
mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für
die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen
Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
Die Leistungen sind vor
Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in
deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Beim Einstellungszuschuss
handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über
die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug
auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen
Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können für
einen Arbeitnehmer auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz 50 Prozent des
regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher
Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Der Arbeitgeber darf bei
Antragstellung nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Es dürfen maximal
zwei Arbeitnehmer gleichzeitig gefördert werden.
Einstellungszuschuss bei
Vertretung
Fördermöglichkeiten der
Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber, die einen Vertreter einstellen.
Arbeitgeber, die einem
Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und
dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt
des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt
und zur Vertretung verliehen, kann der Entleiher einen Zuschuss erhalten.
Beim Einstellungszuschuss
handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über
die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug
auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen
Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können für
die Dauer der Beschäftigung des Vertreters zwischen 50 und 100 Prozent des
regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher
Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.